Satzung für Kulturzentrum Hof – Alte Filzfabrik e.V.


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§ 1 (Name und Sitz)

Der Verein führt den Namen „Kulturzentrum Hof – Alte Filzfabrik“ mit dem Sitz und Gerichtsstand in Hof. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. Der Name wird dann mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e. V.) versehen.

§ 2 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 (Zweck des Vereins)

Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Jugend- und Subkultur, Klein- und

Alternativkunst in Hof und Umgebung. Er will Anlauf- und Kommunikationsstelle für Musiker und

Künstler sein.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und verwahrt sich gegen jede Form von Diskriminierung, Sexismus, Chauvinismus und Faschismus.

§ 4 (Aufgaben des Vereins)

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Der Verein richtet ein Zentrum für Jugend- und Subkultur, Klein- und Alternativkunst als Anlauf- und Kontaktstelle ein.
  2. Der Verein stellt seinen Mitgliedern geeignete Räumlichkeiten für kulturell-kreative Tätigkeiten zur Verfügung.
  3. Der Verein will Kooperationen und den Informationsfluss in der regionalen Kreativszene fördern und zur Bildung von Netzwerken beitragen.
  4. Der Verein will durch Öffentlichkeitsarbeit und die Durchführung geeigneter Veranstaltungen und Projekte als Plattform für die regionale Kreativ- und Alternativszene dienen und diese dadurch fördern.
  5. Der Verein will Workshops, die den Interessen und Bedürfnissen der Jugend- und Kreativszene gerecht werden, durchführen.
  6. Der Verein ist bemüht, eigene Veranstaltungsräume zu schaffen.

§ 5 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§6 (Mittelverwendung)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§ 7 (Verbot von Begünstigungen)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 8 (Erwerb der Mitgliedschaft)

Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden. Des Weiteren besteht für natürliche wie auch juristische Personen die Möglichkeit einer Fördermitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 9 (Beendigung der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die

Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder

Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

§ 10 (Beiträge)

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung.

§ 10 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 11 (Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Zustellung ist auch per Email zulässig.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 24 Stunden vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  1. Wahl und Abwahl des Vorstandes
  2. Bestimmung und Wahl der Mitglieder weiterer Gremien des Vereines.
  3. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschaftsplanes
  4. Beschlussfassung über den Jahresbericht des Vorstandes
  5. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
  6. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist

h. Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand

  1. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des

Vereins

  1. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

§13 Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und einem Kassier. Alle 4 sind gleichberechtigt.

Der geschäftsführende Vorstand wird ergänzt durch bis zu vier Beisitzern.

Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mehrheitlich. Er kann in dringenden Fällen im Umlaufverfahren, auch fernmündlich oder auf andere Weise, abstimmen. Über die Beschlüsse der Vorstandssitzung ist ein mindestens von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

Die Beisitzer unterstützen den geschäftsführenden Vorstand gemäß § 26 BGB bei seinen vielfältigen Aufgaben.

Vom Gesamtvorstand wird eine Geschäftsordnung erstellt, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die

Vorschläge zum Vorstand sowie Angaben zur Person werden den Mitgliedern mit der Einladung zur

Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Zu einer offenen Aussprache auf der

Mitgliederversammlung ist Gelegenheit zu geben. Jedes Vorstandsmitglied mit Ausnahme der Beisitzer ist einzeln zu wählen.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder von der Mitgliederversammlung abgewählt werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Amtszeit aus, erfolgt innerhalb 8 Wochen eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung.

§ 14 Aufgaben Vorstandes

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere

  1. Laufende Führung und Repräsentation des Vereins
  2. Abgabe von Stellungnahmen für den Verein.
  3. Buchführung, Hausverwaltung, Erstellung eines Geschäftsberichtes. Aufstellung eines Wirtschaftsplanes für das Geschäftsjahr.
  4. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Erstellung der Tagesordnung.
  5. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Organisation von Veranstaltungen, Spendenakquise.
  6. Beschlussfassung über Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

§ 15 Der Beirat

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes einen Beirat einberufen.

  1. Ihm sollen fachlich qualifizierte Personen angehören, die bei allen wesentlichen Aufgaben des Vereins mitwirken. Institutionen des kulturellen und des gesellschaftlichen Lebens können im Beirat ebenso vertreten sein, wie Vereinsmitglieder.
  1. Die Beiratsmitglieder müssen zu Mitgliedsversammlungen eingeladen werden. Sie haben bei der Mitgliedsversammlungen Rede- aber kein Stimmrecht.
  1. Die Amtszeit des Beirates beträgt 1 Jahr. Über die Zusammensetzung des Beirates erstellt der Gesamtvorstand einen Vorschlag, der von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
  1. Die Aufgaben des Beirates sind insbesondere:
  1. Stellungnahme zum Haushaltsplanentwurf des Vorstandes
  2. Die Empfehlung von Förderungsmaßnahmen,
  3. die Beratung bei der Programmplanung,
  4. die Prüfung und Begutachtung der Veranstaltungen und sonstiger Aktivitäten,
  5. die Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit,
  6. die Konstituierung eines Schiedsgerichtes zur Vermittlung in Konfliktfällen, insbesondere wenn ein Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes vorliegt.
  1. Auf Antrag des Vorstandes ist der Beirat innerhalb von vier Wochen einzuberufen.
  2. Der Beirat ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig.
  1. Die Beiratssitzungen sind öffentlich, mit Ausnahme der Behandlung von Gegenständen nach Absatz 4, Buchstabe f. Darüber hinaus erfolgt ein Ausschluss der Öffentlichkeit auf begründeten Antrag mit einfacher Mehrheit.
  1. Über jede Beiratssitzung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das öffentlich ausgehängt und dem Vorstand zugeleitet werden soll. Von nichtöffentlichen Tagespunkten werden nur die gefassten Beschlüsse ausgehängt.

§ 16 (Kassenprüfung)

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr bis zu zwei Kassenprüfer/innen.

Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.

Wiederwahl ist zulässig.

§ 17 (Auflösung des Vereins)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hof, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde am 18.11.2014 in der Gründungsversammlung in Hof beschlossen.

Der Beschluss lautet:

Die vorstehende Satzung wird mit den Änderungen beschlossen. Der Vorstand wird beauftragt, die

Eintragung des Vereins in das Vereinsregister unverzüglich zu bewirken. Er wird

ermächtigt, ohne Beschluss der Mitgliederversammlung redaktionelle und vom

Registergericht geforderte unabweisbare Änderungen an der Satzung vorzunehmen.